Arztbesuche auf dem Heimweg sind keine Dienstfahrten!

Pendlerpauschale bei der Steuererklärung, 0,30 Km für einfache Strecke in Werbungskosten ansetzen

Als Arzt zählt die Praxis als Betriebsstätte. Es ist eine regelmäßige Arbeitsstätte und als solche können Fahrten von dort zu Patientenbesuchen als Dienstfahrten abgesetzt werden. Das Finanzamt hat für einen speziellen Fall jedoch anders entschieden. Konkret handelt es sich hierbei um die Hausbesuche, welche auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause durchgeführt werden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes.

Urteilsbegründung des Finanzgerichtes München

Pendlerpauschale bei der Steuererklärung, 0,30 Km für einfache Strecke in Werbungskosten ansetzenDas Urteil wurde vom Finanzgericht München ausgesprochen. Sie gaben dem Finanzamt Recht, es lagen keine Dienstfahren vor. Der fragliche Punkt beschäftigte sich damit, ob Dienstfahrten oder Fahrten von der Arbeitsstätte zur Wohnung vorlagen.

Das Finanzamt hat folgendermaßen gehandelt: Es wertete die abgerechneten Dienstfahrten nach Arbeitsschluss als geldwerten Vorteil an. Als „Gegengewicht“ wurde die Entfernungspauschale im Bereich der Betriebsausgaben abgezogen. Der Gewinn, welcher versteuert werden muss, hat sich dadurch gesteigert.

Die Ärztin reichte daraufhin Klage ein. Das Ergebnis ist bekannt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Hausbesuche den eigentlichen Charakter der Fahrt nicht ändern würden. Das Ziel der Fahrten ist weiterhin die eigene Wohnung. Gleiches würde für die Fahrten zur Arbeitsstätte gelten, wenn auf diesem Weg ebenfalls Hausbesuche durchgeführt werden. Die Ärztin musste zu ihren Sprechstunden in der Praxis sein. Der Weg hin und zurück würde auch ohne die Hausbesuche durchgeführt werden.

Mehrwege und weitere Gesichtspunkte

Es könnte noch eingewandt werden, dass zusätzliche Wege bei den Arztbesuchen absolviert werden müssen. Denn schließlich ist es unwahrscheinlich, dass die Patienten immer auf dem direkten Weg von der Arbeit zur eigenen Wohnung leben. Diese zusätzlichen Ausgaben werden hingegen als betrieblicher Aufwand anhand der Dienstreisegrundsätze beurteilt.

Die Klägerin konnte beim Finanzgericht weder ein Fahrtenbuch, noch sonstige Aufzeichnungen vorlegen, die ihre Patientenbesuche und die absolvierten Wege bestätigt hätten. Selbst die Dauer der Hausbesuche war nicht protokolliert. Dies könnte bei der Entscheidung des Gerichtes mit dem Urteil 8K 3322/13 vom 06.06.2014 eine Rolle gespielt haben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert