Bundesfinanzhof urteilt: Montagen können erste Tätigkeitsstätten sein!

Pendlerpauschale für Pendler gehört nicht in die Reisekostenabrechnung

In vielen Branchen sind Fahrten von der Arbeitsstelle zur Baustelle und umgekehrt üblich. Nicht jede Aufgabe kann direkt vom Büro aus erledigt werden. Während die Montagen im alten Reisekostenrecht, welches bis zum Ende des Jahres 2013 Anwendung fand, keine regelmäßigen Arbeitsstätten waren, können diese im neuen Reisekostenrecht erste Tätigkeitsstätten sein.

Rückblick auf das alte Recht!

Um die Änderungen hier besser einordnen zu können, werfen wir einen Blick zurück auf das geltende Reisekostenrecht vom Jahr 2013. Hier wurden die Baustellen als vorübergehende Tätigkeitsstätten bezeichnet. So konnten diese von den dauerhaften Tätigkeitsstätten eindeutig abgegrenzt werden.

Es wurde kein Unterschied gemacht, ob an der Baustelle eine Betriebsstätte eingerichtet wurde. Dies macht in vielen Fällen Sinn, damit die Bauarbeiter oder sonstigen Angestellten nicht erst den eigentlichen Arbeitsplatz anlaufen mussten. Weil diese Möglichkeit nicht bestand, kann der Reisekostenersatz steuerfrei zugesprochen werden.

Geltendes Recht ab dem Jahr 2014!

Pendlerpauschale für Pendler gehört nicht in die ReisekostenabrechnungDie regelmäßige Arbeitsstätte wurde abgeschafft und die erste Tätigkeitsstätte eingeführt. Eine Baustelle hat in jedem Fall das Potential zur ersten Tätigkeitsstätte zu werden, dies muss aber nicht der Fall sein. Anhand der Gesetzeslage lässt sich dies unterscheiden.

Damit die Montage als erste Tätigkeitsstätte anerkannt wird, muss die Tätigkeit dort auf Dauer angelegt sein. Natürlich ist vorab nicht bekannt, wie lange an einer Baustelle gearbeitet werden muss. Hierfür wird jedoch eine Prognose erstellt. Überschreitet diese den Zeitrahmen von 48 Monaten, so trifft der Tatbestand der ersten Tätigkeitsstätte zu.

Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte geht jedoch weiter, als der der veralteten regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Arbeiten am oder im Gebäude vorgenommen werden, so wird von einer ortsfesten Einrichtung gesprochen, welche seit 2014 ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte zählen.

Die Entscheidung pro oder contra erste Tätigkeitsstätte kann vom Finanzamt ausgesprochen werden. Wird von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen, so ist die Reisekostenerstattung steuerpflichtig.  Die Entfernungspauschale kann entsprechend der Fahrtkosten in der Steuererklärung angegeben werden.

2 Antworten auf „Bundesfinanzhof urteilt: Montagen können erste Tätigkeitsstätten sein!“

  1. Ich komme mit dem Begriff erste Tätigkeitstätte nicht so ganz klar.bei ist es wie folgt meistenst fahre ich privat zur Firma und von dort mit dem Firmenwagen zur Baustelle diese Fahrzeit kann schon mal eine Stunde dauern nach 10.5 sStunden dann die Fahrt zurück also mehr als 8 Stunden von zuhause weg,bekomme ich dann die verplegungspauschale von 12 € ausgezahlt vorausgesetzt der Arbeitgeber zahlt sie?

    1. Hi, kannst ja mal deine Werbungskosten unter http://www.smartsteuer.de erfassen. Hier gibt es im Bereich „Reisekosten“ einen Tätigkeitsstätten-Assistent, dieser hilft bei der Beurteilung ob VMA zusteht oder nicht. Wenn der Chef nichts zahlt, bleibt auch immer noch die Steuererklärung ….

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