Reisekosten für Bauarbeiter auf Baustellen

Entfernungspauschale für Arbeitnehmer: Nur einfache Wegstrecke

Die BDL (Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine) empfiehlt Bauunternehmen das Festlegen einer ersten Tätigkeitsstätte. Dieser Begriff wurde erst mit der Einführung des neuen Reisekostengesetzes 2014 geprägt. Der entscheidende Faktor dafür ist jedoch, ob die Baustelle überhaupt einer erste Tätigkeitsstätte sein kann.

Wieso sollte die Baustelle als erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden?

Entfernungspauschale für Arbeitnehmer: Nur einfache WegstreckeGrundsätzlich ist es nicht die Baustelle per se, die als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wird, sondern die Betriebsstätte im Allgemeinen. So kann die verrichtete Arbeit auf den Baustellen als Auswärtstätigkeit verbucht werden. Fahrtkosten sind entsprechend mit 0,30 Euro pro zurückgelegten Kilometer steuerfrei geltend zu machen.

Die ersten drei Monate auf einer Baustelle können zudem noch Spesen abgesetzt werden. Um den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte zu definieren, ist es jedoch unabdingbar, dass der Mitarbeiter dort zumindest Neben- oder Hilfstätigkeiten ausführt. Nach dieser gesetzlichen Auslegung reicht es bereits hin, wenn Urlaubs- oder Krankmeldungen oder auch Berichte über den Baufortschritt eingereicht werden.

Warum sollte eine erste Tätigkeitsstätte nicht immer festgelegt werden?

Die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte ist nur dann sinnvoll, wenn ansonsten die ansonsten die Baustelle automatisch als erste Tätigkeitsstätte festgelegt würde. Seit 2014 sind es nicht mehr nur ortsfeste Einrichtungen, die für diese Begrifflichkeit herangezogen werden können. Auch Einrichtungen eines Dritten werden von der ersten Tätigkeitsstätte umschlossen. Die Arbeit auf einer Baustelle ist damit nicht mehr grundsätzlich eine Auswärtstätigkeit.

Eine Baustelle gehört laut Bundesfinanzministerium überhaupt nur dann in den Kreis der ortsfesten Einrichtungen, wenn Arbeiten an einem Gebäude durchgeführt werden. Arbeiten am Tiefbau gehören nicht in diese Kategorie. Maler und Elektriker arbeiten jedoch an oder in einem Gebäude.

Bei Langzeitbaustellen muss aufgepasst werden, dass diese nicht automatisch als Tätigkeitsstätte mit Zwang festgesetzt werden. Durch die Zuordnung als Betriebsstätte könnte dies verhindert werden. Wenn keine Langzeitbaustelle vorliegt, ist die Zuweisung einer ersten Tätigkeitsstätte meist nicht ratsam. So können dauerhaft Auswärtstätigkeiten wahrgenommen und sogar Fahrten zum eigentlichen Betrieb als Reisekosten verbucht werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert